Satzung - 1. Schwimmverein Sonneberg e.V. - Schwimmen, Sport und Spaß

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Satzung

§ 1 NAME, SITZ
(1) Der Verein führt den Namen „1. Schwimmverein Sonneberg e. V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Sonneberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sonneberg eingetragen.

(3) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Thüringen und in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 2 ZWECK, AUFGABEN UND GRUNDSÄTZE DES VEREINS
(1) Der 1. Schwimmverein Sonneberg e. V. mit Sitz in Sonneberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist Förderung des Schwimmsports in Sonneberg und Umgebung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Dies soll durch die Organisation und Durchführung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes sowie die Durchführung von Sportveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, welche das Vereinsleben fördern, verwirklicht werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Der Verein besteht aus:

ordentlichen Mitgliedern
fördernden Mitgliedern
Ehrenmitgliedern.


3.1 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft setzt die Anerkennung der Satzung voraus. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wahl- bzw. stimmberechtigt. Für jedes Mitglied unter 18 Jahren erhält ein Sorgeberechtigter zur Mitgliederversammlung Stimm- bzw. Wahlrecht.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

3.2 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen nur zum jeweiligen Quartalsende zulässig. Mitglieder, die mit Ämtern betraut sind, haben vorher Rechenschaft abzulegen.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

• wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
• wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
• wegen groben unsportlichen Verhaltens.

(4) Ein Mitglied kann weiterhin aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es innerhalb eines halben Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Von dem Zeitpunkt an, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens Kenntnis hat, ruhen alle seine Funktionen und Rechte im Verein. Insbesondere sind alle in seiner Verwaltung befindlichen Gegenstände, Urkunden und sonstiges Vereinseigentum an den Vorstand zu übergeben.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der Verfehlung aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zu Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages und die Zahlungsmodalitäten werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen.

§ 5 ORGANE
Die Organe des Vereins sind:

• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung


5.1 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:

• dem Vereinsvorsitzenden
• einem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Schatzmeister
• dem Schriftführer
 • dem Jugendwart.


(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Scheidet während der Dauer einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, entscheidet der Vorstand über die Kooptierung eines neuen Vorstandsmitglieds.

(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vereinsvorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, wobei der Verein gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten wird.

5.2 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird, wenn es das Wohl des Vereins erfordert oder wenn während des Jahres Neuwahlen notwendig werden. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand per E-Mail an die Mitglieder, die dem Vorstand ihre E-Mail-Adresse mitteilen oder durch Informationsschreiben an die aktiven Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der zu ändernden Vorschrift schriftlich mitgeteilt werden.

5.3 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
• Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
• Entlastung und Wahl des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer
• Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit
• Satzungsänderung
• den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Beschlussfassung über Anträge
• Auflösung des Vereins.


(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(3) Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vereinsvorsitzenden eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden ist.

(4) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 6 ERNENNUNG VON EHRENMITGLIEDERN
(1) Personen, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 7 KASSENPRÜFUNG
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

§ 8 PROTOKOLLIERUNG VON BESCHLÜSSEN
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen wie nicht abgegebene Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(2) Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins:

an ISA Kompass Thüringen gemeinnützige GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.04.2015 in Kraft.

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